Satzung des amici musicae e. V.

vom 10.10.1994, zuletzt geändert durch Beschluss vom 13.04.2016

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§ 1 (Name, Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen »amici musicae«.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 (Zweck)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Zweck wird insbesondere durch die Pflege der Chor- und Orchestermusik unter besonderer Berücksichtigung der geistlichen Musik verwirklicht. Der Satzungszweck wird weiter verwirklicht, indem Chor und Orchester Proben abhalten, Konzertprojekte planen und durchführen und sich mit ihrem Musizieren in den Dienst der Öffentlichkeit stellen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 (Mitgliedschaft)

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Vollmitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die regelmäßige Mitwirkung im Ensemble »amici musicae« (Chor und Orchester). Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme in das Ensemble regelt die Geschäftsordnung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Minderjährige Mitglieder bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Jedes Vollmitglied ist beitragspflichtig und erhält Wahl- und Stimmrecht.

(2) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die das Wirken des Ensembles »amici musicae« unterstützen und dafür einen laufenden oder einmaligen Jahresbeitrag zahlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder dürfen den Beitrag frei wählen, sind aber nicht wahl- und stimmberechtigt.

(3) Natürliche oder juristische Personen, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Personen werden vom Vorstand vorgeschlagen, über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres für einen Austritt zum Folgejahr zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes. Der Betroffene hat das Recht, Einspruch beim Vorstand innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses einzulegen. Nach fristgemäßem Einspruch entscheidet dann die Mitgliedervollversammlung abschließend über den Ausschluss.


§ 4 (Finanzierung, Mitgliedsbeiträge)

(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, Zuwendungen und Spenden. Die finanziellen Mittel sind zweckgebunden für die in § 2 genannten Aufgaben zu verwenden.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgelegt. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge ermäßigen, stunden oder aussetzen. Einzelheiten regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.

(3) Das Vermögen des Vereins sowie seine Verwendung werden durch die Mitgliederversammlung kontrolliert. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen im kassentechnischen Sinn. Er legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungs- und Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, erstatten dieser mindestens einmal im Jahr Bericht und stellen gegebenenfalls einen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.


§ 5 (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. Zu wählen sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schatzmeister.

Darüber hinaus gibt es einen erweiterten Vorstand. Zu wählen sind: künstlerischer Leiter sowie bis zu zwei weitere Mitglieder.

(2) Der Vorstand nach § 26 BGB ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds kann auch in Blockwahl und/oder öffentlich gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann auf Beschluss des Vorstandes auch per Briefwahl oder mittels eines äquivalenten Verfahrens durch elektronische Medien erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.


§ 6 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, schriftlich einzuberufen. Die Einladung kann per Post oder elektronische Medien erfolgen und muss die Tagesordnung und die notwendigen Informationen für die Mitglieder zur Entscheidungsfindung enthalten sowie im Falle von § 5 Abs. 3 Satz 5 ebenso den Beschluss und die dazu getroffenen Bestimmungen.

(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich fordert.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge (§4(2))
  • Satzungsänderung
  • Auflösung des Vereins (§7(1))
  • Entscheidung über eingereichte Anträge

(5) Die Versammlungsbeschlüsse werden vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter beurkundet.


§ 7 (Auflösung, Vermögensanfall)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss; bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand als zu bestellende Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.


§ 8 (Datenschutz)

(1) Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum werden mit dem Vereinsbeitritt eines Mitglieds vom Verein aufgenommen und gespeichert. Personenbezogene Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Änderungen der personenbezogenen Daten sind dem Verein durch das Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

(2) Im Rahmen der Pressearbeit des Vereins erfolgt die Bekanntgabe von besonderen Ereignissen. Informationen, Bilder und Videos werden auch auf der Internetseite und im Newsletter des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann einer solchen Veröffentlichung jederzeit dem Vorstand gegenüber widersprechen.

(3) Beim Austritt werden die Daten gemäß Absatz 1 aus der Mitgliederliste entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.


§ 9 (Inkrafttreten)

(1) Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.04.2016 beschlossen und angenommen.

(2) Der Verein wurde am 17. Januar 1995 unter der Nummer VR 2415 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.